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Landeshilfen nach schweren Naturereignissen und Unglücksfällen

Programa de financiación europeo

Sobre esta oportunidad

Lo que necesitas saber

Das Land Baden-Württemberg unterstützt Sie als Privatperson, Unternehmen oder Kommune, falls Sie durch schwere Naturereignisse und Unglücksfälle geschädigt sind. Das Land gewährt Soforthilfen für Privatpersonen, um erste unumgängliche, durch das Schadensereignis verlorengegangene Gegenstände des täglichen Bedarfs wiederbeschaffen zu können, Soforthilfen für kleine Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, der Land- und Forstwirtschaft und für Angehörige der Freien Berufe, mit denen beschädigte, zerstörte oder verlorengegangene Gegenstände wieder angeschafft werden können, die zur Fortführung des Geschäftsbetriebs dringend nötig sind, sowie Landeshilfen für Kommunen bei außergewöhnlichen und extremen Schadensereignissen, die zu unverhältnismäßig großen Schäden an kommunaler Infrastruktur und sonstigen Einrichtungen in kommunaler Trägerschaft geführt haben. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe der Förderung beträgt für Privatpersonen bis zu EUR 500,00 pro Person beziehungsweise EUR 2.500 pro Haushalt, maximal jedoch 50 Prozent des geltend gemachten Schadens, für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, der Land- und Forstwirtschaft und Angehörige freier Berufe maximal EUR 5.000 je Betrieb, maximal jedoch 50 Prozent des geltend gemachten Schadens. Bei Landeshilfen für Kommunen legt der Ministerrat nach Anhörung der kommunalen Landesverbände die Höhe der maximalen Zuwendung im Einzelfall fest. Ihren Antrag auf Soforthilfe reichen Sie bitte mit den vorgesehenen Formularen bei den örtlich zuständigen Landratsämtern und den Bürgermeisterämtern der Stadtkreise ein. Bitte beachten Sie die jeweiligen Fristen.

Quién puede solicitar

Local authorities, Individuals, Companies

Países elegibles

Baden-wuerttemberg

Financiación

No especificado

Cofinanciación

No especificado por la fuente

Fechas importantes

Apertura
15 abr 2020
Plazo
Por anunciar

Documentos oficiales

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